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Das Wichtigste am Messestand ist der Kunde!

Damit er sich wohl fühlt, haben Sie auf einen zuverlässigen Messepartner gesetzt. Das Bier oder das Wasser sollen schmecken und wohl bekommen.

Dazu gehört auch die Hygiene beim Ausschänken der Getränke. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit - aber leider nicht immer. Bei uns legen wir sehr großen Wert darauf und garantieren für unsere Arbeit. Wir setzen auf Transparenz. Deshalb informieren wir auch Sie über die Voraussetzungen. Speziell für die Sauberkeit und Hygiene der Schankanlagen gibt es weiterhin angewandte Vorschriften, z.B. die SchankV mit den Vorgaben zur Reinigung

VERORDNUNG ÜBER GETRÄNKESCHANKANLAGEN (SchankV)

§ 11 Reinigung

(1) Getränkeschankanlagen sind nach Bedarf, mindestens jedoch nach Maßangabe der folgenden Vorschriften, zu reinigen.
 
(2) Getränke- und Grundstoffleitungen einschließlich der Zapfarmaturen sind unmittelbar vor der ersten Inbetriebnahme zu reinigen.
 
(3) Getränkeleitungen einschließlich der Zapfarmaturen sind alle zwei Wochen sowie bei Wechsel der Getränkeart und unmittelbar vor einer Unterbrechung des Betriebs von mehr als einer Woche zu reinigen; der abwechselnd mit Getränk und Luft in Berührung kommende Teil der Zapfarmatur ist täglich einmal zu reinigen.
 
(4) Grundstoffleitungen sind alle drei Monate sowie bei jedem Wechsel des Grundstoffs und unmittelbar vor einer Unterbrechung des Betriebs von mehr als einer Woche zu reinigen.
 
(5) Der bewegliche Teil der Hinterdruckgasleitungen ist alle zwölf Monate zu reinigen.
 
(6) Leitungsanschlußteile sind vor jedem Anschluß sowie unmittelbar nach dem Lösen von dem Getränke- und Grundstoffbehälter zu reinigen.
 
(7) Getränke- und Grundstoffbehälter sind unmittelbar vor dem Befüllen zu reinigen, wenn der Betreiber das Befüllen vornimmt.
 
(8) Auf Getränkeschankanlagen, die dem Ausschank von Heilwässern, Quellwässern oder Tafelwässern dienen, sind die Absätze 3 und 6 nicht anzuwenden.
 
(9) Für die Reinigung sind Reinigungsmittel zu verwenden, von denen der Hersteller bescheinigt hat, dass sie den lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen.
 

 

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