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Rund um den Schanktisch

Da denkt man wohl mehr an das Oktoberfest, an die Schänke. Der Schanktisch ist ein Arbeitsplatz - überall wo ausgeschänkt wird. Und deshalb gibt es auch da wieder Vorschriften, die z.B. Ihr Messebauer und auch Sie als vorübergehender Betreiber beachten müssen:
(Auszug aus der TRSK 400)
 
5.7 Schanktische einschließlich Zapfstellen und Spülvorrichtung
 
5.7.1 Der Schanktisch einschließlich Zapfstelle und Spülvorrichtung ist so zu errichten, daß er und die Getränkeleitungen leicht gereinigt werden können.
 
5.7.2 Tropfmulden müssen vorhanden sein. Sie müssen:

  • leicht gereinigt werden können und
  • einen Abfluß haben, der mit einem Geruchverschluß an die Abwasserleitung angeschlossen sein muß. Ein Abfluß ist nicht erforderlich für lose aufgestellte oder leicht herausnehmbare Tropfmulden.

5.7.3 Die Zapfstelle muß ausreichend beleuchtet (Beleuchtungsstärke mind. 100 Lux) und an einer Stelle eingerichtet sein, an der die Getränke keine nachteiligen Einwirkungen ausgesetzt sind.
 
5.7.4 In unmittelbarer Nähe jeder Zapfstelle muß eine Vorrichtung zum Spülen der Schankgefäße mit fließendem Trinkwasser vorhanden sein. Die Spülvorrichtung muß zwei Spülbecken haben. Bei zwei Spülbecken muß eines der Spülbecken für Warmwasserreinigung eingerichtet sein. Bei Anlagen nach TRSK 400 Nr. 3.3 kann auf die Warmwasserreinigung verzichtet werden.
 
Die Spülbecken müssen ihrer Größe nach geeignet sein, eine schnelle und zuverlässige Reinigung der Schankgefäße zu gewährleisten.
 
Die Mindestwassertiefe in einem Spülbecken muß 250 mm, das Mindestvolumen 30 Liter betragen (z.B. Spülbecken nach Norm des Deutschen Institutes für Normung 66075, Teil 5, ab Größe 2 - 30 x 50 cm und 40 x 40 cm - siehe Abschnitt 1 -).
 
Die Trinkwasserleitung des Spülbeckens muß bis an den Boden des Beckens reichen und dort den Wasserstrahl in waagerechter Richtung austreten lassen.
 
Das Wassereinlaufrohr muß mit dem Wasserhahn verschraubt sein und mindestens 20 mm oberhalb des Beckenrandes eine Lüftungsbohrung von mindestens 3 mm aufweisen.
 
Die Spülbecken müssen mit Wassereinlauf und Wasserablauf versehen und unten an die Abwasserleitung angeschlossen sein. Die Spülbecken müssen einen ebenfalls an die Abwasserleitung angeschlossenen Überlauf besitzen.
 
Bei Verwendung einer Gläserspülmaschine oder eines wirksamen Spülgerätes mit getrennter Vor- und Nachspülung genügt ein Spülbecken. Die schnelle und ausreichende Reinigung der Schankgefäße muß gewährleistet sein.
 
5.7.5 Eine Spülvorrichtung ist nicht erforderlich, wenn nur Schankgefäße benutzt werden, die zum einmaligen Gebrauch bestimmt sind. Außerdem ist eine Spülvorrichtung in unmittelbarer Nähe einer Getränkeschankanlage mit Selbstbedienung nicht erforderlich, wenn diese Vorrichtung in einem Nebenraum vorhanden ist.
 
5.7.6 Bei Verwendung von Niederdruckspeichergeräten (Warmwassergeräten) muß eine zweite Wasserzapfstelle mit Schlauchanschluß vorhanden sein.


 

 

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